01. |
Die Prüfungsordnung ist Bestandteil des Ausbildungsprogrammes. Sie gilt für Budoka beiderlei Geschlechts. |
02. |
Die Vergabe einer Graduierung kann aufgrund von Prüfung, Verleihung oder Anerkennung (Übertragung) erfolgen. |
03. |
Die Prüfungen sind nur gültig, wenn die Verfahrens- und Prüfungsordnung des LV eingehalten wird. |
04. |
Der erworbene Gürtel ist bei allen sportlichen Anlässen zu tragen. Das Recht zum Tragen des neuen Gürtels beginnt nach Erhalt der betreffenden Urkunde bzw. nach ordnungsgemäßer bestätigter Eintragung in den Paß.
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05. |
Ausrichter und Prüfungskommission haben dafür zu sorgen, daß Prüfungen in einem zweckentsprechenden Rahmen erfolgen. Die Prüfer sind für die ordnungsgemäße Prüfungsdurchführung verantwortlich.
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06. |
Nach Möglichkeit sind die Prüfungslisten, Urkunden usw. de LV zu verwenden.
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07. |
Die Prüfer müssen über eine gültige Prüfberechtigung verfügen.
Ein Anspruch auf Prüfberechtigung besteht nicht. Sie kann aus wichtigen Gründen (z.B. verbandschädigendes Verhalten) entzogen werden.
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08. |
Inhaber einer Prüfberechtigung dürfen alleine bis zum II. Kyu prüfen. Prüfungen zum I. Kyu bedürfen zwei berechtigter Prüfer. Dan Prüfungen müssen durch wenigstens drei prüfberechtigte Prüfer abgenommen werden. Die Prüfberechtigten müssen mindestens den in der Prüfung angestrebten Grad innehaben. Dan Prüfungen erfordern die Anmeldung beim Landesverband. |
09. |
Graduierungen ohne technische Prüfung (Verleihung, Anerkennung) müssen dem LV gemeldet und begründet werden. Anerkennung/Verleihung von Dan Graden sind nur durch den Landesvorstand möglich. |
10. |
Graduiert werden kann nur wer:
a) |
am Tag der Prüfung einen güligen Pass vorlegt, ausgenommen der Personenkreis, der unter Prüfung ohne Paß fält. |
b) |
die zuletzt abgelegte Prüfung nachweist (bestätigte Eintragung im Paß oder Urkunde) |
c) |
die Voraussetzung der Verfahrens- und Prüfungsordnung erfült. |
d) |
während der Vorbereitungszeit regelmäßig trainiert hat. |
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11. |
Mindestvorbereitungszeiten für Jugendliche ab 14. Jahre und Erwachsene.
zum V. Kyu bis II. Kyu jeweils |
6 Monate |
zum I. Kyu |
9 Monate |
zum 1. Dan |
1 Jahr (Mindestalter 18 Jahre) |
zum 2. Dan |
2 Jahre |
zum 3. Dan |
2 Jahre |
zum 4. Dan |
3 Jahre |
zum 5. Dan |
4 Jahre (Mindestalter 40 Jahre) |
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12. |
Dan Grade dürfen grundsätzlich nicht übersprungen werden. Jugendliche ab 14 Jahre können die erste Prüfung zum V. Kyu ablegen. Der VI./VII. Kyu wird mit überprüft. |
13. |
Bei Anerkennung und Verleihung von Dan Graden können die Vorbereitungszeiten unberücksichtigt bleiben. Dies liegt im Ermessen des Landesverbandes. |
14. |
Die Prüfer sind berechtigt bei Kyu- und Dan Prüfungen durch Stichproben die Kenntnisse des derzeitigen Grades zu überprüfen. Die Prüfer können auf Prüfungsinhalte zuvor absolvierter Prüfungen zurückgreifen oder die Prüfung in den Fächern zu verkürzen, in denen die gezeigten Leistungen eine Fortführung entbehrlich erscheinen lassen. Der Prüfer kann den Partner der Prüflinge bestimmen. |
15. |
Der Prüf- und Lehrwart des Landesverbandes ist jederzeit berechtigt, ohne Voranmeldung den Prüfungen bezuwohnen. |
16. |
Die gezeigten Leistungen werden in der Prüfungsliste wie folgt bewertet: Note 1 sehr gute Leistungen Note 2 gute Leistungen Note 3 befriedigende Leistungen Note 4 ausreichende Leistungen Note 5 mangelhafte Leistungen Note 6 ungenügende Leistungen
Erreicht ein Prüfling in zwei Fächern nur die Note 5, so ist die Prüfung nicht bestanden. Erreicht ein Prüfling in einem Fach nur die Note 6 so ist die Prüfung abzubrechen. Bei mehreren Prüfern ist die Mehrzahl, im Zweifelsfalle die Stimme des Prüfungsvorsitzenden ausschlaggebend. Eine nicht bestandene Kyu Prüfung darf frühestens nach 4 Wochen, eine Dan Prüfung nach 6 Wochen wiederholt werden. |
17. |
Die Graduierung wird im Paß bestätigt. Es muß handschriftlich in der vorgegebenen Spalte der Prüfungstag, die Namen der Prüfer in Druckschrift, der Stempel des abnehmenden Vereins und die Unterschrift des Prüfungsvorsitzenden eingetragen werden. |
18. |
Eine Ausführung wird dem LV zugeleitet. Wurde die Verfahrens- und Prüfungsordnung eingehalten, erfolgt die Anerkennung durch den LV. (Stempel im Paß) |
19. |
Hat ein Budoka von verbandsfremder Seite einen Kyu Grad in der selben Sportart erworben, ist die Anerkennung möglich, wenn der Sportler inzwischen Mitglied in einem dem LV angehörigen Verein ist. Die Anerkennung einer Dan Graduierung erfolgt grundsätzlich nur durch den Landesverband. |
20. |
Prüfungen ohne Paß (z.B. Schulen, Bundeswehr, Polizei) werden nur durch den LV abgenommen. Dies kann nach oder während eines Landeslehrganges geschehen. |
21. |
Prüfungsgebühren richten sich nach der Gebührenordnung des durchführenden Vereins. Die Prüfungsgebühren sind auch bei einer nicht bestandenen Prüfung fällig. |
22. |
Unter folgenden Voraussetzungen kann die Vorbereitungszeit verkürzt werden:
a) |
Zum I. Kyu und 1. Dan um 3 Monate durch Erwerb der Lehrbefähigung. |
b) |
Für alle Grade um 6 Monate durch Erwerb der ÜL - Lizenz. |
c) |
Wer eine dem LV angehörende Abteilung oder Verein mit min. 12 Mitgliedern führt. |
d) |
Wer glaubhaft 50 Zeitstunden zum normalen Training (4 Std. Woche) nachweist, 3 Monate. |
Verkürzungen aus den Gründen von a) - c) dürfen jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden.
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23. |
Dan Prüfungen sind mindestens 3 Monate vor Prüfungstermin, schriftlich dem LV zu melden. |
24. |
Die Verfahrensordnung und das Prüfungsprogramm ist Prüfungsmaßstab für alle Tai Jitsu Sportler des LV. Es ist charaktersiert durch die Grundschule:
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häufiger Einsatz Atemitechniken |
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24 Grundbewegungen bei Griff am Handgelenk |
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36 Grundbewegungen bei Distanz-Angriffen |
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Tai Jitsu Kata |
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Bruchtest |
Die freie Anwendung der in der Grundschule gelernten Prinzipien gibt dem Tai Jitsuka bei der Abwehr angesagter Angriffe und im freien Randori, die Möglichkeit seinen persönlichen Stil zu entwickeln. Hier soll der Wert des Tai Jitsu als praktische, moderne Selbstverteidigung gezeigt werden.
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