Jugendordnung

Tai Jitsu / Jiu Jitsu Landesverband Thüringen e.V.

§ 1  Name und Mitgliedschaft
1. Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Tai Jitsu / Jiu Jitsu Landesverband Thüringen e.V. (TJJJLVT). Mitglieder sind junge Menschen aus den dem TJJJLVT beigetretenen Vereinen sowie ihre gewählten Vertreter.
2. Sie führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des TJJJLVT sowie ihrer Jugendordnung eigenständig und entscheidet eigenverantwortlich über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 2  Zweck und Ziel
1. Die Sportjugend unterstützt und fördert das gesamte Spektrum der Jugendarbeit im und durch den Sport.
2. Die Sportjugend will durch die Arbeit mit jungen Menschen in den Vereinen, deren Recht auf gemeinschaftliche, körperliche und geistige Betätigung mit zeitgemäßen Inhalten und Formen garantieren, sowie die Traditionen des Tai Jitsu und Jiu Jitsu pflegen.
3. Die Sportjugend will zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen, die Befähigung zum sozialen Verhalten fördern und das gesellschaftliche Engagement von sporttreibenden Kindern und Jugendlichen anregen. In ihnen durch nationale und internationale Jugendbegegnungen und Wettkämpfe die Bereitschaft zur Verständigung und Fairness wecken.
4. Die Sportjugend will die sportliche Jugendarbeit in ihrer ganzen Breite (Freizeit-, Breiten- und Leistungssport) unterstützen. Sie setzt sich dafür ein, dass jedes Kind und jeder Jugendlicher Sport treiben kann und jedem Talent die Möglichkeit zur Entfaltung gegeben wird.
5. Die Sportjugend will durch die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen und Institutionen die Formen sportlicher und allgemeiner Jugendarbeit weiterentwickeln und damit einen Beitrag zur Lösung gesellschaftlicher und jugendpolitischer Probleme leisten.
6. Die Sportjugend koordiniert und unterstützt die Jugendarbeit ihrer Mitgliedsvereine und vertritt gemeinsam ihre Interessen.

§ 3  Grundsätze
1. Die Sportjugend bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Sie tritt für Menschenrechte sowie für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
2. Sie wirkt jugend- und sportpolitisch und tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung ihrer Mitglieder ein. Die Sportjugend ist parteipolitisch neutral.

§ 4  Organe
Die Organe der Sportjugend sind:

-  die Landesjugendversammlung
-  der Landesjugendvorstand
-  der Landesjugendausschuss

§ 5  Landesjugendversammlung
1. Stellung

Die Landesjugendversammlung ist das oberste, willensbildende Organ der Sportjugend. Als stimmberechtigt gelten alle Mitglieder der Sportjugend ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 26. Lebensjahr und ihre gewählten Vertreter.

2. Zusammensetzung

Der Landesjugendversammlung gehören an:

-  der Landesjugendvorstand
-  die Delegierten der Mitgliedsvereine

3. Stimmenvergabe

Jeder Mitgliedsverein hat je angefangene fünfzehn zum 1. Januar des laufenden Jahres gemeldete stimmberechtigte Mitglieder der Sportjugend eine Stimme. Die maximale Stimmenzahl pro Mitgliedsverein beträgt vier Stimmen. Die Mitgliedsvereine werden durch die entsprechende Anzahl Delegierter in der Landesjugendversammlung vertreten. Jeder Delegierte darf nur genau eine Stimme für genau einen Verein ausüben. Der Delegierte muss Mitglied des Verbandes sein und darf keine anderen Mitgliedschaften in einem anderen Landesverband haben. Maßgebend hierfür ist die Eintragung im Pass, der bei Vergabe der Stimmkarte vorzulegen ist. Die Delegierten eines Mitgliedsvereins müssen ihr Stimmrecht einheitlich ausüben.Die Mitglieder des Landesjugendvorstandes haben jeweils eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Landesjugendwarts.

4. Aufgaben

-  Beratung von grundsätzlichen Angelegenheiten der Sportjugend
-  Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Landesjugendvorstandes
-  Entgegennahme und Beschluss der Berichte des Jugendvorstandes
-  Wahl und Entlastung des Landesjugendvorstandes
-  Beratung und Beschlussfassung über Vorhaben der Sportjugend
-  Beratung und Festlegung des Jugendetats
-  Beschlussfassung über vorliegende Anträge
-  Beschlussfassung über die Jugendordnung

5. Einberufung

Die Landesjugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird mindestens drei Wochen vorher durch den Landesjugendwart einberufen. Die Einberufung erfolgt durch die Veröffentlichung auf der Internetseite oder in sonstig geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Form. Eine außerordentliche Landesjugendversammlung kann jederzeit durch den Landesjugendwart einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder oder eines Beschlusses des Landesjugendvorstandes, muss eine außerordentliche Landesjugendversammlung innerhalb von drei Wochen mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen durchgeführt werden.

6. Anträge

Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern der Sportjugend gestellt werden. Sie müssen mindestens zwei Wochen vor der Landesjugendversammlung schriftlich und mit Begründung beim Landesjugendvorstand vorliegen. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind und die Landesjugendversammlung die Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit anerkennt.

7. Beschlussfassung und Wahl

Jede ordnungsgemäß einberufene Landesjugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern die Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist eine offene Wahl auf Antrag zulässig. Der Landesjugendvorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine vollständige Neuwahl des Vorstandes findet alle 3 Jahre statt. Die Zählung der Legislaturperiodenden beginnt im Jahr 2002.

8. Protokoll

Auf der Landesjugendversammlung gefasste Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer und dem Jugendwart zu unterschreiben.

§ 6  Landesjugendvorstand
1. Der Landesjugendvorstand besteht aus:

-  Landesjugendwart
-  stellvertretender Landesjugendwart

2. Aufgaben und Zuständigkeit

Dem Landesjugendvorstand obliegt die Leitung der Sportjugend des Tai Jitsu / Jiu Jitsu Landesverband Thüringen e.V. Er vertritt die Interessen der Sportjugend des Verbandes und der Mitgliedsvereine nach innen und außen. Der Landesjugendwart ist Vorsitzender des Landesjugendvorstandes und vertritt als stimmberechtigtes Mitglied im Gesamtvorstand des Landesverbandes die Interessen der Sportjugend. Der Landesjugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Verbandssatzung, Jugendordnung, sowie der Beschlüsse der Landesjugendversammlung. Er ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Gesamtvorstand des Landesverbandes verantwortlich. Der Landesjugendvorstand entscheidet über alle den nationalen und internationalen Bereich betreffende Belange der Sportjugend, die über den Zuständigkeitsbereich der Mitglieder des Verbandes hinaus gehen. Die Sitzungen des Landesjugendvorstandes finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch zweimal im Jahr.

§ 7  Landesjugendausschuss
Der Landesjugendausschuss besteht aus den Jugendwarten der Mitgliedsvereine und den Mitgliedern des Vorstandes. Der Landesjugendausschuss wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme die durch den jeweiligen Jugendwart ausgeübt wird. Die Vorstandsmitglieder haben ebenfalls jeweils eine Stimme. Aufgaben des Landesjugendausschusses ist die Erarbeitung des Vorhabeplanes sowie des Haushaltsvorschlages für das kommende Jahr. Darüber hinaus soll über Arbeitsschwerpunkte und Aufgaben der Sportjugend beraten werden.

§ 8  Vertretung
Die Sportjugend wird durch ihren Landesjugendwart, im Falle der Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten. Der Landesjugendwart ist gemäß § 9 der Satzung des Tai Jitsu / Jiu Jitsu Landesverband Thüringen e.V. Mitglied des Gesamtvorstandes.

§ 9  Schlussbestimmungen
In allen durch diese Jugendordnung nicht geregelten Punkten gilt sinngemäß die Satzung des TJJJLVT. In Zweifelsfällen entscheidet der Landesjugendwart.


Diese Jugendordnung tritt nach Beschluss durch die Jugendversammlung vom 14.06.2003 in Kraft.

Sämtliche Ämter sind geschlechtsneutral. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Fall die männliche Schreibweise gewählt.